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Fr Jan 18, 2008 12:53
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FOREN- UND INTERNET-RECHT
Internet und Sofa sind bekanntlich kein rechtsfreier Raum. Hier gab es darum immer wieder Diskussionen, was gegen geltendes Recht verstößt und was nicht.
Über Sinn oder Unsinn von Gesetzen und Gerichtsurteilen lässt sich in diesem Zusammenhang gewiss trefflich streiten. An ihrer Gültigkeit ändert dies indes nichts.
Darum sollte man schon im eigenen Interesse und dem des Sofas diesen Beitrag lesen, um zu erfahren, wer rechtlich wofür verantwortlich gemacht werden kann.
Denn schließlich ist neben den Finanzen und dem Engagement der User die Legalität unserer Beiträge eine der Säulen für den Fortbestand des Sofas.
Sicherlich gibt es spannendere Lektüre. Darum sind die teilweise sehr komplexen juristischen Inhalte hier so kurz und einfach wie möglich gehalten.
Letztlich sollen so auch Crew-Entscheidungen wie Thread- und User-Sperren sowie das Entfernen und Editieren von Inhalten verständlich und nachvollziehbar werden.
Zudem gibt es hier aktuelle Nachrichten zur laufenden Rechtsprechung sowie Infos zu Handel, Werbung, Impressumspflichten, Betrug, Abmahnungen usw.
Weiterführendes zum Thema Internet-Recht kann man hier nachlesen:
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoe ... rz2008.pdf (PDF, 587 Seiten)
Hier findet ihr aktuelle Warnungen zu Pishing, Spoofing und sonstigen Betrugsversuchen sowie zu Viren, Hacks, dubiosen Online-Shops und anderen Gefahren im Web.
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Welches Recht gilt?
Die Inhalte dieses Threads beziehen sich auf deutsches Recht, weil für das Sofa ausschließlich das deutsche Recht gilt.
Darum sind in anderen Ländern erlaubte Inhalte auf dem Sofa trotzdem nicht zulässig, sobald sie deutsches Recht verletzen.
Der User selbst unterliegt mit seinen Beiträgen dem eigenen nationalen Recht.
Kopierschutz und Privatkopie
• Die digitale Privatkopie ist unzulässig, sofern das Werk mit einem wirksamen Kopierschutz (DRM = Digital Right Management) versehen ist. Eine analoge Privatkopie bleibt in einem solchen Fall jedoch weiterhin zulässig.
http://www.internetrecht-rostock.de/urh ... -korb1.htm
So darf man also Musik auf einen MP3-Player oder eine CD fürs Autoradio kopieren, so lange hierbei kein wirksamer Kopierschutz umgangen wird. Die Betonung liegt auf "wirksam" (s. u.).
• § 53 UrhG (Urheberrechtsgesetz) erlaubt es, für den engen privaten Kreis Kopien anzufertigen, sofern hierzu gemäß §§ 95a ff. UrhG nicht mit illegalen Mitteln ein wirksamer Kopierschutz umgangen wird. Desweiteren dürfen die Kopien nur privat und nicht bspw. zum Weiterverkauf genutzt werden.
Nach entsprechender Auslegung des BGH können bis zu maximal sieben Kopien erlaubt sein. Schenkt man eine solche legale Privat-Kopie bspw. einem Freund, darf dieser von der Kopie wiederum selbst bis zu sieben Privatkopien für den eigenen privaten Kreis anfertigen.
• Kann ein Betriebssystem wie bspw. Mac OS X oder ein Mac-Programm den Kopierschutz eines Datenträgers nicht erkennen, weil der bspw. auf PC-Basis aufgebaut ist und der Inhalt daher problemlos kopiert werden kann, liegt kein wirksamer Kopierschutz vor, mithin also auch kein Verstoß gegen das gesetzliche Kopierverbot. Schließlich hätte der Datenträgerhersteller den Kopierschutz vor der Vermarktung unter den verschiedenen Betriebssystemen entsprechend testen und ggfls. anpassen können.
Das Verbot greift also nur dann, wenn ein tatsächlich wirksamer Kopierschutz umgangen wird.
Programme, die einen Kopierschutz umgehen, dürfen nach deutschem Recht weder beworben noch benutzt werden.
Links zu Webseiten mit dort herunterladbarer illegaler Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Datenträgern sind im Rahmen der Pressefreiheit laut BGH erlaubt, sofern sie als Mittel der Berichterstattung und Informationsbeschaffung dienen und nicht lediglich der Beschaffung der illegalen Software (BGH-Urteil/Heise-Verlag gegen Musikindustrie). Damit wurde das Link-Verbot des OLG München aufgehoben.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 08479.html
Auch für unsere Schweizer wird es ab 1. Juli 2008 in Sachen Kopierschutz und Web-Uploads urheberrechtlich geschützter Werke restriktiver: http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/digital ... 95738.html
Kopieren von Software
• Eine Ausnahme im Urheberrecht stellt lizenzpflichtige Software dar. Von ihr darf der Eigentümer jeweils nur eine Sicherungskopie anfertigen. Außerdem darf diese Kopie nicht zusätzlich zum Original auf einem zweiten Rechner installiert werden.
Bei Mehrfachlizenzen darf die Software nur auf so vielen Geräten installiert werden, wie auch Lizenzen erworben wurden. Produktbezeichnungen wie "Familienlizenz", "Family Edition" u. ä. wirken in diesem Zusammenhang etwas missverständlich, bedeuten sie doch keineswegs, dass etwa nur Familienmitglieder die Software installieren dürfen. Die erworbenen Lizenzen dürfen im vertraglichen Umfang vielmehr an beliebige Dritte weitergegeben werden.
• Im Gegenzug darf der Software-Hersteller das Anfertigen der erlaubten Sicherungskopie nicht durch einen eingebauten Kopierschutz unterbinden.
Verkauf gebrauchter Software
• Gebrauchte Software-Lizenzen dürfen laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.07.2012 (Az. C-128/11) generell weiterverkauft werden. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um eine CDs, DVDs oder aber um einen Download aus dem Internet handelt. Auch über das Internet aktualisierte Gebraucht-Software darf verkauft werden.
Allerdings darf der Erstkäufer die Software nach dem Weiterverkauf nicht in Kopie behalten. Verkaufte Gebraucht-Software darf der Verkäufer also nicht selbst weiter benutzen. Nicht erlaubt ist ebenso das Herauslösen einzelner Lizenzen aus einem Paket mehrerer Lizenzen.
Begründung: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs ... 0094de.pdf
Veröffentlichung von fremden Fotos und Texten
• Fotos sind grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 2 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG. Auf die Schöpfungshöhe kommt es hierbei im Gegensatz zu Texten (s. u.) nicht an. Jedes Foto unterliegt also einem urheberrechtlichen Schutz. Dies gilt auch dann, wenn das Foto keinen Copyright-Hinweis o. ä. trägt.
Will man ein fremdes Foto also veröffentlichen, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung seines Urhebers. Daran ändert sich auch nichts durch einfaches optisches Verändern eines Bildes; es bleibt auch dann fremdes geistiges Eigentum. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüche des tatsächlichen Rechteinhabers zur Folge haben.
Einen Überblick zu Bild- und Urheberrechten kann man sich hier verschaffen:
http://photoscala.de/Artikel/Das-Recht-am-Bild
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp- ... ndbuch.pdf (PDF, 25 Seiten)
http://www.karstenundschubert.de/upload ... fen_02.pdf (PDF, 89 Seiten)
• Die Anzeige von Vorschaubildern in den Suchergebnissen der Internet-Suchmaschinen verstößt laut BGH übrigens nicht gegen das Urheberrecht (s. Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08). Begründet wird dies damit, dass im verhandelten Fall die Klägerin den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch die Suchmaschinen von Google zugänglich gemacht hatte, ohne von den technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
• Texte sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine sogenannte Schöpfungshöhe besitzen. Diese Einschränkung gilt auch für Grafiken und den Bereich des Webdesigns. Die Rechtsprechung macht die Schöpfungshöhe an Punkten wie hohe Individualität und Einzigartigkeit eines Textes, Phantasie und Gestaltungskraft fest.
Das Zitieren einzelner Sätze aus dem Text eines Anderen ist nach dem Zitatrecht des § 51 UrhG jedoch zulässig. Allerdings muss man die Quelle hierbei benennen.
Gesetzestexte, amtliche Bekanntmachungen sowie Gerichtsurteile und deren offiziellen Leitsätze dürfen hingegen ungefragt veröffentlicht werden, weil ihnen gemäß § 5 UrhG der urheberrechtliche Schutz fehlt.
• Die Einbindung fremder Inhalte auf einer Webseite mittels Framing muss für den Nutzer als Einbindung fremder Inhalte erkennbar gekennzeichnet sein, um keine Urheberrechtsverletzung darzustellen. So urteilte das OLG Köln am 16.03.2012 (Az.: 6 U 206/11). Man sollte jedoch berücksichtigen, dass eine solche Darstellung fremder Inhalte in der juristischen Diskussion unterschiedlich beurteilt wird.
Tenor des Urteils: http://www.rechtambild.de/2012/05/olg-k ... m-hinweis/
Urteil im Volltext http://www.rechtambild.de/2012/05/olg-k ... esen-wird/
• Gegen den Forenbetreiber besteht bei einer Urheberrechtsverletzung durch Nutzer des Forums kein Anspruch auf Schadensersatz oder Unterlassung, da er weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist und daher juristisch nicht als sog. Störer gilt. Ab seiner Kenntnis der Urheberrechtsverletzung hat er jedoch die rechtswidrigen Inhalte zeitnah zu entfernen, wenn dies noch nicht durch den Bildverwender geschehen ist: http://www.aufrecht.de/index.php?id=5139
OLG Hamburg, Urteil vom 4. Februar 2009 (Az. 5 U 180/07): http://www.heise.de/newsticker/OLG-Hamb ... ung/122105
AGB urheberrechtlich geschützt?
Man ist gut beraten, bei der Gestaltung seines Web-Shops und Online-Angebots nicht einfach die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines nichtsahnenden Mitbewerbers zu kopieren.
AGB können nämlich als (wissenschaftliches Gebrauchs-) Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und damit urheberrechtsfähig sein (§ 2 Abs. 2 UrhG), wenn sie sich wegen ihres gedanklichen Konzepts oder ihrer sprachlichen Fassung von gebräuchlichen juristischen Standardformulierungen abheben.
OLG Köln, Urteil vom 27.02.2009, Az. 6 U 193/08
Up- und Downloads von Musik- und Filmdateien im Internet
• Bis Ende 2007 durfte man Musikstücke aus dem Netz herunterladen, weil der Download an sich nicht illegal war. Seit 2008 hat sich die Rechtslage jedoch geändert: Man darf Musik jetzt nur noch z. B. aus dem iTMS oder von den Seiten sonstiger legaler Anbieter runterladen. Der Download von Kino- und Fernsehfilmen war damals wie heute schon nicht erlaubt.
Peer-to-Peer-Programme sind nicht illegal, allerdings das Tauschen oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material aus diesen Quellen ohne die Einwilligung der Urheber.
Das bereits bestehende Verbot, eine Kopie einer „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ anzufertigen, wurde per Gesetz (§ 53 UStG) seit 2008 auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Das Herunterladen offensichtlich rechtswidrig angebotener Musik- und Filmdateien ist also nicht erlaubt
Das Angebot von zulässig hergestellten Kopien zum Herunterladen, z. B. im Rahmen von Online-Tauschbörsen oder auch von Webseiten sowie der Vertrieb derartiger Kopien, ist gemäß § 53 Abs. 6 UrhG ebenfalls verboten.
Spätestens jetzt dürfte also klar sein: Das Kopieren des aktuellen Kinofilms aus einer Tauschbörse ist illegal, denn keine Privatperson besitzt die Rechte, einen Kinofilm im Internet zu verbreiten.
• Auch das Veröffentlichen von TV-Mitschnitten, sei es vollständig oder in Teilen, ist nicht erlaubt, es sei denn der Sender hat einem die Rechte hierzu eingeräumt. Geschützt sind hierbei Bild- und Tonspur.
• Bei Plattformen wie YouTube u. ä. kommt es darauf an, ob es sich um private Film- und Musikstücke handelt, die von ihren Urhebern selbst hochgeladen wurden, oder nicht. Bei privaten Beiträgen ist der Up- und Download unbedenklich.
Für alle anderen Fälle verbietet das Urheberrecht, eine Kopie von einer „offensichtlich rechtswidrig zum Download bereitgestellten Vorlage" herzustellen. Rechtswidrigkeit liegt dann vor, wenn der Uploader nicht die für die Veröffentlichung bei YouTube u. ä. notwendigen Nutzungsrechte besitzt. Davon ist insbesondere bei Kinofilm- und Fernsehmitschnitten grundsätzlich auszugehen.
Youtube verweist in diesem Zusammenhang in seinen Nutzungsbedingungen darum auch auf eine entsprechende Copyright-Richtlinie, aus der hervorgeht, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht gestattet sind und User, die sich hieran nicht halten, gesperrt werden.
http://de.youtube.com/t/terms
http://de.youtube.com/t/copyright_notice
Darum bietet Youtube selbst auch keinen Download-Link an, was ebenfalls dafür spricht, dass Downloads nicht erwünscht sind, weshalb dies auch nur mit entsprechender Software funktioniert.
Aufgrund einer gerichtlichen Niederlage im April 2012 vor dem Landgericht Hamburg gegen die GEMA als Klägerin dürfte künftig ein restriktiverer Umgang durch youtube mit von der GEMA geschützten Inhalten zu erwarten sein. Beide Parteien haben jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt.
• Wird man wegen illegalen File Sharings verklagt ohne jedoch einen Rechtsbruch begangen zu haben, kann man sich mit einer Klageerwiderung (Muster s. Link) wehren.
http://www.wb-law.de/news/it-telekommun ... erwendung/
Wer haftet für illegale Up- und Downloads?
• Grundsätzlich haftet zunächst einmal der Inhaber des Internet-Anschlusses. Dessen Name und Anschrift werden in der Regel mittels der beim Surfen registrierten Rechner-IP über den Internet-Provider ermittelt. Es sind sodann zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen möglich. Denkbare Folgen sind Schadensersatz- und Anwaltskosten im zivilrechtlichen Bereich sowie Geldbußen, Geldstrafen und bei intensivem gewerblichen Handeln auch Haftstrafen.
• Waren Täter strafunmündige Kinder (unter 14 Jahre), können die Erziehungsberechtigten für illegale Up- und Downloads ihrer Kinder nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie den Missbrauch des Internet-Zugangs bspw. durch entsprechende Ermahnung ihrer Kinder zu verhindern versucht haben, da eine 24-stündige Prüfungs- und Überwachungspflicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht möglich sei.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07
LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
Diese Rechtsauffassung wird auch von der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).
Ebenso hat der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 20.12.2007 die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
Andere Gerichte hingegen vertreten die Auffassung, eine bloße Ermahnung zur gesetzestreuen Nutzung des Internet genüge nicht, sondern es seien überdies wirksame technische Schutzvorkehrungen zu treffen. Darum wird hier bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH eine Rechtsunsicherheit für Eltern bleiben.
LG Hamburg, Urteil vom 13.09.2006, Az. 5 U 161/05
LG Köln, Urteil vom 28.02.2007, Az. 28 O 10/07
LG München I, Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07
Eine Verletzung ihrer Aufsichtspflichten – Streitgegenstand waren nahezu 1000 illegale MP3-Musik-Downloads ihrer beiden 10 und 13 Jahre alten Söhne – warf so bspw. auch das OLG Köln der Mutter als Inhaberin des Internet-Anschlusses vor (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09).
• Haben Dritte unbefugt einen ungeschützten und somit offenen W-Lan-Zugang für illegale Up- und Downloads genutzt und lässt sich der Täter nicht ermitteln, haftet der Inhaber des Internet-Anschlusses aufgrund der sog. Störer-Haftung, weil er seinen Zugang hätte verschlüsseln können und müssen, nötigenfalls mit fachkundiger Hilfe. Firewall, Antivirenprogramm (vorrangig bei Windows) und bei WLAN-Netzwerken zusätzlich mindestens WPA2-Verschlüsselung seien hier als geeignete Maßnahmen der Abwehr unbefugten Zugriffs von Außen genannt.
LG Mannheim, Urteil vom 25.01.2007 , Az. 7 O 65/06
LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2006, Az. 308 O 407/06
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 12 O 232/08
Setzen von Links
• Soweit Link-Inhalte frei zugänglich sind, kann man diese jederzeit an anderer Stelle verlinken. Es handelt sich dabei weder um eine urheberrechtlich noch wettbewerbsrechtlich relevante Handlung. Auch einzelne Deep-Links zu Seiten unterhalb der Startseite sind erlaubt (BGH, Urteil vom 17.7.2003, Az. I ZR 259/00).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 1&nr=27035
• Links zu Seiten mit erkennbar rechtswidrigen Inhalten sind nicht erlaubt (OLG München, Urteil vom 28.07.2005, Az. 29 U 2887/05).
http://www.affiliateundrecht.de/olg-mue ... links.html
• Nicht erlaubt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 14.6.2005, 16 O 229/05) ist ebenso das Setzen von Links, von denen das Herunterladen nicht lizenzierter Video- oder Musik-Wiedergaben möglich ist (s. o.).
• Links zu Webseiten mit dort herunterladbarer illegaler Software zur Umgehung des Kopierschutzes von Datenträgern sind im Rahmen der Pressefreiheit laut BGH erlaubt, sofern sie als Mittel der Berichterstattung und Informationsbeschaffung dienen und nicht lediglich der Beschaffung der illegalen Software (BGH-Urteil/Heise-Verlag gegen Musikindustrie). Damit wurde das Link-Verbot des OLG München aufgehoben.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 08479.html
Anonymität in Internet-Foren
• Das Persönlichkeitsrecht untersagt, über rein private Umstände einer Person identifizierend (z. B. durch Namensnennung) zu berichten. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die genannte Person von sich aus durch den Inhalt ihrer Beiträge ihre Anonymität aufgegeben hat. In einem solchen Fall tritt das Persönlichkeitsrecht zurück.
http://www.foren-und-recht.de/urteile/L ... 71025.html
Recht am eigenen Bild
• Das Recht am eigenen Bild ist als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne der Art. 1 und 2 GG (Grundgesetz) geschützt.
Danach ist nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) die Veröffentlichung eines Fotos, einer Zeichnung o. ä., auf der eine Person identifizierbar abgebildet ist, ohne deren vorherige Zustimmung nicht erlaubt.
• Ausnahmen gelten bspw. für Personen der Zeitgeschichte oder für Personen, die nur “Beiwerk” z. B. eines Landschaftsfotos sind oder Aufnahmen von Gruppen und auch von Menschenmengen bei Veranstaltungen. Bei der Bildveröffentlichung von Personen unter 18 Jahren müssen die Erziehungsberechtigten vorher zustimmen.
• Weiteres zum Thema kann man hier nachlesen:
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp- ... ndbuch.pdf (PDF, 25 Seiten)
Rechtsanspruch von Forenmitgliedern auf Datenlöschung
• Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Forenmitglieder das Recht, vom Forenbetreiber das Löschen ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu zählen bspw. Login-Name, Nickname, E-Mail-Adresse, ICQ-Nummer etc.
Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, falls die Löschung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Dies ist bei der heutzutage verwendeten Forensoftware jedoch weitestgehend auszuschließen, denn die Löschung kann in der Regel mit wenigen Mausklicks durchgeführt werden.
Die zweite Ausnahme vom Löschungsanspruch des Forumnutzers gilt dann, falls ein wichtiger sachlicher Grund für die Aufbewahrung der Daten nachgewiesen werden kann, bspw. wenn der Forenbetreiber mit deren Hilfe die Wiederanmeldung eines gesperrten Nutzers verhindern möchte.
In diesen beiden Ausnahmefällen müssen die Daten jedoch zumindest gesperrt werden und dürfen danach nur noch für den Forenbetreiber und nicht mehr öffentlich sichtbar sein.
Beiträge müssen nur dann auf Wunsch ihres Verfassers gelöscht werden, wenn sie personenbezogene Daten enthalten wie z. B. Mail- oder Webadresse, Telefonnummer oder Anschrift des Forenmitglieds sowie ähnliche zur Identifizierung geeignete Angaben.
In eher seltenen Fällen besteht bezüglich der Inhalte auch ein urheberrechtlicher Löschungsanspruch. Dieser ist jedoch nur dann gegeben, sofern die Nutzungsbedingungen des Forums eine Beitragslöschung oder den Verbleib des Nutzungsrechts beim Verfasser nicht ausschließen und wenn die Beiträge die vom Urheberrecht verlangte notwendige individuelle geistige Schaffenshöhe besitzen.
http://www.law-vodcast.de/loschungspfli ... -mitglieds
Vertraulichkeit des Wortes
• Die Inhalte von privaten Mitteilungen und E-Mails dürfen in einem Internet-Forum nicht veröffentlicht werden (AG Charlottenburg, Urteil vom 25. Januar 2002, Az. 230 C 150/01).
http://www.netlaw.de/urteile/AG%20Charl ... E-Mail.pdf
• Eine Ausnahme gilt dann, wenn Absender und Empfänger der Veröffentlichung ausdrücklich zustimmen und die Inhalte keine vertraulichen Angaben zu Dritten enthalten, es sei denn diese haben der Veröffentlichung ebenfalls zugestimmt.
Entfernung und Ahndung ehrverletzender Inhalte
• Ab Kenntnis muss der Forenbetreiber solche Inhalte (Beleidigungen u. ä.) löschen, bspw. wenn er vom Verletzten hierüber informiert und um Löschung gebeten wird (BGH-Urteil vom 27. März 2007, Az. VI ZR 101/06).
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... pm&Blank=1
• Überdies kann der in seiner Ehre Verletzte bei Beleidigungen u. ä. selbst nach einer Entfernung des Inhalts strafrechtlich gegen den Beleidiger vorgehen, indem er binnen drei Monaten ab Kenntnis der Tat Strafantrag stellt.
Ein solcher ist nötig, da Polizei und Staatsanwaltschaft von Amts wegen nur bei sog. Offizialdelikten Ermittlungen aufnehmen. Bei den Antragsdelikten hingegen ist ein Strafantrag durch den Geschädigten oder seinen gesetzlichen Vertreter Grundvoraussetzung für die Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens.
User-Sperre als Teil des Hausrechts des Forenbetreibers
• Dem Forenbetreiber steht ein virtuelles Hausrecht zu, auf dessen Grundlage er User von der weiteren Teilnahme ausschließen kann, insbesondere dann wenn diese wiederholt gegen die Nutzungsbedingungen des Forums verstoßen (LG München, 25. Oktober 2006, Az. 30 O 11973/05).
Kontrolle des Forums und seiner Inhalte – Verantwortlichkeit des Forenbetreibers
• Rechtswidrige Inhalte Dritter müssen vom Forenbetreiber auf Verlangen des Verletzten gelöscht werden. Der Betreiber muss dazu sein sogenanntes virtuelles Hausrecht ausüben. Disclaimer (Hinweise auf Haftungsausschlüsse) oder eine pauschale Distanzierung des Forenbetreibers von diesen Inhalten genügen nicht (BGH-Urteil vom 27.03.07, Az. VI ZR 101/06).
• Der Betreiber eines Internet-Forums haftet ab Kenntnisnahme für den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen des Verletzten gegen den Verfasser des monierten Beitrags. Die Haftung des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen. Ein Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht privilegiert.
• Es obliegen dem Forenbetreiber jedoch keine Überwachungs- und Forschungspflichten dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte vorhanden sind. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen wie etwa Sicherungspflichten abgeleitet werden. Solche Maßnahmen würden Forenbetreiber in technischer und finanzieller Hinsicht überfordern und das Betreiben von Internetforen wegen der sich ergebenden Haftungsrisiken letztlich unmöglich machen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit damit beschneiden. Ab Kenntnis rechtswidriger Inhalte müssen diese allerdings entfernt werden.
LG Düsseldorf: http://medien-internet-und-recht.de/pdf ... 07_270.pdf
LG Berlin: http://medien-internet-und-recht.de/vol ... ok_id=1265
OLG Düsseldorf: http://www.jurpc.de/rechtspr/20060077.htm
OLG München: http://www.netlaw.de/urteile/olgm_17.htm
LG Köln: http://www.netlaw.de/urteile/lgk_28.htm
OLG Hamburg: http://www.heise.de/newsticker/OLG-Hamb ... ung/122105
Forenbetreiber müssen Beiträge vor ihrer Veröffentlichung nicht auf Rechtsverstöße überprüfen (BGH, Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 304/01).
Den Betreiber eines Internet-Forums trifft nur dann eine besondere Prüfungspflicht, wenn ein entsprechender Anlass vorliegt. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn durch dessen eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert werden. Eine generelle Verpflichtung zur "Eingangskontrolle" ist damit hinsichtlich der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit nicht möglich (OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.06, Az. 7 U 50/06).
http://www.aufrecht.de/index.php?id=4981
Anmerkung: Mit diesem Berufungsurteil hat das OLG Hamburg das zu trauriger Berühmtheit gelangte Fehlurteil des LG Hamburg (Urteil vom 02.12.2005, Az. 324 O 721/05) korrigiert.
• Wird ein Anwalt damit beauftragt, den Forenbetreiber über rechtswidrige Foreninhalte in Kenntnis zu setzen, muss die hierfür entstehenden Kosten der Verletzte tragen und kann sie vom Forenbetreiber nicht ersetzt verlangen. Erst bei nicht oder verspätet erfolgender Löschung trotz Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts ist ein Kostenersatz zulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2004, Az. I 20 U 204/02).
Die Frist zum Entfernen rechtswidriger Inhalte beträgt laut Rechtsprechung zwischen ein bis sieben Tage ab Kenntnis des Forenbetreibers. Die Dauer ist davon abhängig, ob die Rechtswidrigkeit offensichtlich oder zweifelhaft ist und ob es sich bei dem Forenbetreiber um einen privaten oder professionellen Anbieter handelt.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntnisnahme und eine nicht oder verspätet erfolgte Löschung liegt im Zivilrecht bei der Partei, die durch den fraglichen Inhalt in ihren Rechten verletzt wurde und im Strafrecht bei den Ermittlungsbehörden, also in beiden Fällen nicht beim Betreiber des Forums.
• Lässt sich der Forenbetreiber durch Dritte wie z. B. Moderatoren und Administratoren vertreten und erlangt ein solcher Vertreter Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt, muss der Vertreter den Beitrag zur Freihaltung des Forenbetreibers von rechtlichen Nachteilen ebenfalls rechtzeitig löschen. Dies darum, weil die Kenntnis des Vertreters gemäß § 166 BGB rechtlich dem Betreiber zugerechnet wird.
• Wurden rechtswidrige Inhalte vom Betreiber oder einem Vertreter rechtzeitig gelöscht, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen diese.
• Laut § 10 TMG (Telemediengesetz) und der damit verbundenen sog. Haftungsprivilegierung sind die Betreiber eines Internet-Forums für fremde Informationen, die sie für Dritte speichern, nämlich dann nicht verantwortlich, wenn sie
a) zum einen keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird oder
b) wenn sie nach Kenntnisnahme unverzüglich tätig geworden sind, um den rechtswidrigen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren.
• Allein die Tatsache, dass in einem Internetforum von Dritten möglicherweise Links auf Raubkopien angeboten werden, rechtfertigt noch keine Hausdurchsuchung bei dem Betreiber dieses Forums (Urteil des BVerfG vom 08.04.2009, Az. 2 BvR 945/08 ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 94508.html
Verantwortlichkeit des Internet-Anbieters
Ein Internet-Anbieter ist als sog. Access-Provider für den Inhalt der Webseiten seiner Kunden auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht verantwortlich. Der Provider eröffnet mit seinem Angebot nämlich nicht im eigenen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße, sondern lediglich den Zugang zum Internet.
OLG Frankfurt, Az. 6 W 10/08 vom 22.01.2008
Sonstiges
Geheime behördliche Online-Durchsuchungen
Am 27.02.2008 fällte das Bundesverfassungsgericht ein für Computer-Nutzer höchst bedeutsames Urteil. Danach sind geheime behördliche Online-Durchsuchungen von Speichermedien nur in bestimmten Fällen zulässig.
Voraussetzung hierfür ist, dass „überragend wichtige Rechtsgüter" gefährdet sind. Hierzu zählt das Gericht Leib, Leben und Freiheit des Menschen sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen oder des Staates berühren. Zudem muss die Online-Durchsuchung zuvor von einem Richter genehmigt werden.
Bei einer Online-Durchsuchung muss jedoch, wie auch beim Großen Lauschangriff, der Kernbereich privater Lebensgestaltung besonders geschützt werden.
Das Urteil bestimmt die Unverletzlichkeit des Inhalts von Speichermedien, sprich die Vertraulichkeit und Integrität von Informationssystemen. Dies ist ein neues Grundrecht im Rahmen des vom Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008
Geheime Online-Durchsuchungen ins BKA-Gesetz aufgenommen
Die lange umstrittene Änderung des BKA-Gesetzes tritt zum 01.01.2009 in kraft.
Damit darf das Bundeskriminalamt erstmals in seiner Geschichte zur Abwehr terroristischer Gefahren auch vorbeugend ermitteln.
Geheime Online-Durchsuchungen von Rechnern sind nunmehr auch im Vorfeld eventueller terroristischer Straftaten möglich. Die Durchsuchung muss jedoch zuvor von einem Richter genehmigt werden.
Zum Schutz des Kernbereichs des Privatlebens muss die Auswertung der Daten durch zwei BKA-Beamte und einen BKA-Datenschützer unter der Sachleitung eines Richters stehen.
Das Gesetz sieht außerdem ein Auskunftsverweigerungsrecht nur noch für Abgeordnete, Geistliche und Strafverteidiger vor, jedoch nicht mehr für Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte (außer Strafverteidiger), Ärzte und Journalisten.
Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zum Großteil verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss 1 BvR 256/08 vom 11.03.2008 das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verfassungswidrigkeit in wichtigen Punkten ausgesetzt.
Mit seinem Schlussurteil vom 02.03.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung nunmehr endgültig in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt und der Bundesregierung deren Nachbesserung aufgegeben.
Die bisher gesammelten Daten sind unverzüglich zu löschen. Weiter fordert das Gericht anspruchsvolle und normenklare Regelungen zu Datenschutz, Datensicherheit und Zugriffsrechten.
Für eine transparente Kontrolle müsse der Bundesdatenschutzbeauftragte einbezogen werden. Abfrage und Übermittlung der Daten müssten grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegen. Im Nachgang müssten Rechtsschutzverfahren möglich sein. Verwendung finden dürften die Daten immer nur dann, wenn es um schwere Straftaten gehe und tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr vorlägen.
Hintergrund: Die Telekommunikationsunternehmen waren nach dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung seit 01.01.2008 zur „anlassunabhängigen“ Speicherung der Verbindungsdaten von Fax, Telefon und Handy für den Zeitraum von sechs Monaten verpflichtet. Ab 01.01.2009 galt dies auch für die Verbindungsdaten von Internet und E-Mail.
Die Unternehmen mussten hierbei folgende Daten speichern: Telefon- und Fax-Nummern, Datum, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs, bei Handy-Telefonaten zusätzlich den Standort des Anrufers bei Gesprächsbeginn sowie die SMS-Verbindungsdaten.
Bei der Nutzung des Internet wurden die IP-Adresse des Rechners sowie Datum und Uhrzeit des Internetbesuchs und die Dauer der Verbindung gespeichert, beim Versand von E-Mails die Mail-Adressen sowie die Ein- und Ausgangsdaten des Headers. Die Kommunikationsinhalte blieben vom Gesetz ausgenommen.
Abmahngebühren bei Urheberrechtsverstößen begrenzt
Der Gesetzgeber hat mit einem neu eingeführten § 97a UrhG die Höhe der anwaltlichen Abmahngebühren bei einfachen Urheberrechtsverstößen auf 100 Euro begrenzt. Damit wurde auf die oft lebensfremden, vier- bis fünfstelligen Forderungen der Musikindustrie in Bagatellfällen reagiert.
Die neue Vorschrift gilt jedoch nur für die „erstmalige Abmahnung" und „in einfach gelagerten Fällen". Zudem darf die Tat eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" darstellen.
Für geschäftsmäßige und im größeren Stil betriebene Verstöße bleibt es wie bisher teuer. In besonders schwerwiegenden Fällen gilt in Deutschland unverändert die Androhung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Auch ist es nun einfacher und ohne den Umweg eines Strafverfahrens möglich, auf zivilrechtlichem Wege über den Internet-Provider Name und Anschrift eines Rechtsverletzers in Erfahrung zu bringen.
http://www.bmj.bund.de/enid/61061d8e52f ... en_58.html
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__97a.html
Hier lässt sich nachlesen, wie man sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr setzt:
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/
http://www.zdnet.de/magazin/41529301/p2 ... nungen.htm
Infos zu Geschäften und Betrug im Web
Rechtliche Fragen rund um Geschäfte über eBay u. ä. werden hier anhand häufiger Rechtsirrtümer geklärt:
http://www.stern.de/computer-technik/in ... 24936.html
Zur Erstattung der Hin- und Rücksendekosten bei Widerruf:
http://www.internetrecht-rostock.de/wid ... kosten.htm
Der Bundesgerichtshof verneint in bestimmten Fällen den bei Fernabsatzverträgen von Online-Händlern geforderten Wertersatz für zurückgegebene benutzte Ware.
BGH vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08
Ab 04.08.2011 gelten neue gesetzliche Regelungen zu Widerrufsrecht und Wertersatz bei Versandhandelsbestellungen. Fernabsatz-Händler müssen demnach ihre Kunden bereits vor Vertragsschluss über Bestehen, Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts informieren. Verbraucher müssen nur noch dann Wertersatz für die Verschlechterung oder Nutzung bestellter Ware leisten, wenn der Gebrauch über die Prüfung der Eigenschaften und deren Funktionsweise hinausgeht (z. B. Tragen des Kleids beim Opernball). Der Versandhändler kann dem Kunden statt des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht einräumen. Der Kunde kommt dann vom Vertrag nur los, wenn er die Ware rechtzeitig zurücksendet. Beim Widerrufsrecht reicht der Widerruf des Vertrages aus (Details s. http://www.rechtstipps.de/?softlinkID=1 ... 47b1e97c27).
Welche zollrechtlichen Bestimmungen gelten und wann welche Abgaben bei Warenbestellungen aus dem Ausland zu zahlen sind, kann man hier nachlesen:
viewtopic.php?f=5&t=47783 (Beitrag 3)
Vor Betrügern bei eBay und ähnlichen Plattformen schützt man sich am besten, indem man sich an die von Polizei und eBay hier zusammengestellten Vorsichtsmaßnahmen hält: http://www.polizei-bwl.de/startseite/wa ... mmerce.pdf
Impressum einer Webseite
Rein private Webseiten müssen kein Impressum besitzen, Seiten mit (auch nur teilweise) beruflichen und gewerblichen Inhalten hingegen schon.
Welche Informationen ins Impressum einer Webseite gehören, kann man hier nachlesen:
http://www.bmj.de/musterimpressum
http://www.digi-info.de/de/netlaw/webim ... istent.php
http://www.net-and-law.de/de/netlaw/web ... istent.php
E-Mail als Beweismittel
Streitpunkt ist häufig, ob eine E-Mail ihren Empfänger erreicht hat. Nach der Rechtsprechung gilt eine Mail erst dann als zugestellt, wenn sie in der Mailbox des Empfängers oder seines Providers abrufbar gespeichert wird.
Die Beweislast für den Zugang der Mail liegt bei ihrem Absender. Als Beweis gilt z. B. eine Eingangs- oder Lesebestätigung (s. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2012, Az. 15 Ta 2066/12). Ein vom Absender vorgelegter Ausdruck der versandten Mail hat hingegen keinen Beweiswert.
Zuletzt geändert von Macmacfriend am Sa Sep 05, 2009 8:58, insgesamt 102-mal geändert.